Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Geltungsbestimmungen

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne Ausnahme für alle Lieferungen und Leistungen von Hellmann Energietechnik GmbH Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautenden Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten immer erst dann, wenn sie durch Hellmann Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Ergänzungen oder
Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Hellmann Energietechnik GmbH behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.

 

II. Vertragsabschluss

 

1. Die Angebote von Hellmann Energietechnik GmbH sind freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch Übergabe der Ware an den Kunden oder dem mit der Auslieferung
Beauftragter zustande.

 

2. Mündliche Informationen und Zusagen, Informationsmaterial und Werbeaussagen gleich welcher Art, vor allem Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Waren, sowie Angaben zu Beschaffung, Qualität, Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit von Produkten, ferner Masse und Gewichte der Waren sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie stellen keine
Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.

 

3. Geringfügige Abweichungen von den Warenangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

 

4. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht nach §361a des BGB. Der Käufer soll, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die zurückzusendende Ware mit einem deutlichen Hinweis "Widerruf" versehen. Der Widerruf soll schriftlich erfolgen oder durch Rücksendung der Ware.

 

III. Lieferzeiten, Teillieferungen

 

1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angeführten Lieferfristen von Hellmann Energietechnik GmbH sind geschätzte Zeiten. Wenn Hellmann Energietechnik GmbH in Verzug gerät, haftet Hellmann Energietechnik GmbH für den hierdurch entstandenen Schaden des Vertragspartners nur dann, wenn der Verzug auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Hellmann Energietechnik GmbH. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur in dem Falle fordern, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im

Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist. In diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch auf den fünfmaligen Wert des Teilauftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines im Einzelfalle höheren Schadens bleibt dem Kunden vorbenommen.

 

2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in den eigenen Betrieben, im Zulieferbetrieben oder bei den Transporteuren oder wegen
sonstiger, von Hellmann Energietechnik GmbH nicht zu vertretender Umstände, ist Hellmann Energietechnik GmbH berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Seiten können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der obengenannten Vorkommnisse zu
einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben ausgeschlossen.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Es gelten die in der von Hellmann Energietechnik GmbH erstellten Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Sitz der Firma Hellmann Energietechnik GmbH und sind Preise ab dem von Hellmann Energietechnik GmbH gewählten Auslieferungslager. Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sind nicht eingeschlossen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese
Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

 

2. Mit Verlassen des Auslieferungslagers oder der Übergabe an den von Hellmann Energietechnik GmbH mit der Auslieferung Beauftragten geht die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des zufälligen Untergangs
auf den Vertragspartner über. Hellmann Energietechnik GmbH behält sich in jedem Falle das Recht vor, die

bestellte Ware per Nachnahme zu versenden.

 

3. Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, sind Rechnungen von Hellmann Energietechnik GmbH 10 Tage nach Rechnungsausstellung rein netto ohne jeden Abzug (Skonti, Rabatt) zur Zahlung fällig, jedoch spätestens unmittelbar nach Erhalt der Lieferungen von Hellmann Energietechnik GmbH. Nach Ablauf der 10-Tagesfrist
befindet sich der Käufer im Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB vorliegt.

Hellmann Energietechnik GmbH nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Gegenforderungen aufrechnen.

 

4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners berechnet Hellmann Energietechnik GmbH Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; Hellmann Energietechnik GmbH bleibt
der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbehalten.

 

5. Das Zurückbehaltungsrecht seitens des Vertragspartners gilt nur hinsichtlich Gegenforderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag
als gesondertes Vertragsverhältnis. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Ansprüche von Hellmann Energietechnik GmbH anerkannt wurden, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

V. Gewährleistung

 

1. Falls Mängel an den Vertragswaren erkennbar werden oder die zugesicherten Eigenschaften fehlen, ist Hellmann Energietechnik GmbH nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder der
Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit nicht möglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

 

2. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung Hellmann Energietechnik GmbH schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Hellmann Energietechnik ‚GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

 

3. Im Gewährleistungsfall kann Hellmann Energietechnik GmbH den reklamierten Gegenstand entweder beim Käufer besichtigen oder besichtigen lassen oder den Käufer auffordern, den Gegenstand ordnungsgemäß verpackt an Hellmann Energietechnik GmbH zu senden.

 

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Fehlern, die auf äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen von Hellmann Energietechnik GmbH nicht befolgt

oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Spezifikationen von Hellmann Energietechnik GmbH oder deren Lieferanten nicht entsprechen. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im Übrigen voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der Spezifikationen des jeweiligen Herstellers betreibt.

 

5. Falls eine Nachbesserung erfolgt, erwirbt Hellmann Energietechnik GmbH mit dem Ausbau bzw. mit Eingang bei Hellmann Energietechnik GmbH Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Im Falle von Ersatzlieferungen wird Hellmann Energietechnik GmbH mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim ertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.

 

6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei Komponenten 6 Monate ab Auslieferungsdatum, bei Maschinen

 

12 Monate ab Auslieferungsdatum; bei Installationen im Hause des Vertragspartners, längstens 6 Monate ab dem Installationsdatum bei Komponenten und längstens 12 Monate bei Maschinen.

 

VI. Wartung und Service

 

1. Hellmann Energietechnik GmbH erbringt nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus entgeltliche
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (Hellmann Energietechnik GmbH-Serviceleistungen).

 

2. Die Hellmann Energietechnik GmbH-Serviceleistungen beinhalten die Gesamtheit der Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte notwendig werden. Die von Hellmann
Energietechnik GmbH zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Hellmann Energietechnik GmbH angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die auf die Verwendung von nicht durch Hellmann Energietechnik GmbH gelieferten Produkten oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten zurückgehen, sind ausgenommen.

 

3. Hellmann Energietechnik GmbH ist zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl auch zu Ersatzlieferungen anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber
neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.

 

4. Einzelheiten und Beschreibung der Hellmann Energietechnik GmbH-Serviceleistungen werden in einem Zusatzvertrag gesondert geregelt.

 

VII. Haftung

 

1. Die Haftung der Hellmann Energietechnik GmbH für deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Käufer ist außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Die Haftungshöchstsumme außerhalb des Bereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich auf den zweifachen Auftragswert.

 

2. Die vorgenannten Haftungseinschränkung gilt für alle Rechtsgründe. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf den Ersatz mittelbarer Schäden und Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Der Ausschluss bezieht sich auch hier nicht auf Vorsatz oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf Beratungs- und Aufklärungspflichten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle Lieferungen von Hellmann Energietechnik GmbH werden unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware") erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. Hellmann Energietechnik GmbH wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und sofern der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von Hellmann Energietechnik GmbH um mehr als 30 % übersteigt.

 

2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als
Sicherheit für die Forderungen von Hellmann Energietechnik GmbH an Hellmann
Energietechnik GmbH ab. Hellmann Energietechnik GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Hellmann Energietechnik GmbH abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Hellmann Energietechnik GmbH hinweisen.

 

3. Wenn der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Hellmann Energietechnik GmbH ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Hellmann Energietechnik GmbH kann dann Auskunft über die Empfänger der

Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.

 

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl
ausreichend zu versichern und Hellmann Energietechnik GmbH auf Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an Hellmann
Energietechnik GmbH ab. Hellmann Energietechnik GmbH nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

 

IX. Rechte Dritter

 

Hellmann Energietechnik GmbH stellt den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes frei, sofern der Vertragspartner Hellmann Energietechnik GmbH von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Hellmann Energietechnik GmbH alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.

 

X. Export

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen
für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

 

XI. Vertraulichkeit und Datenschutz

 

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

 

2. Hellmann Energietechnik GmbH verpflichtet sich, bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des  Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

 

XII. Software

 

Für von Hellmann Energietechnik GmbH mitgelieferte, nicht von Hellmann Energietechnik GmbH selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen
Lizenzvertrages.

 

XIII. Verschiedenes

 

1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

 

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Vechta

 

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, welche im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.



 

 

 



 

 

 

Druckversion | Sitemap
Hellmann Energietechnik GmbH, Karl-Friedrich-Benz-Straße 6, 49377 Vechta info@hellmann-energietechnik.de Tel.: 04441 / 90 56 924